Anzeige gem. § 53 KrWG

Wer muss anzeigen?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die Anzeige-und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) schreiben vor, dass Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen müssen. Das gilt auch für Unternehmen, die nur nebenberuflich mit Abfällen zu tun haben. Auch Änderungen zu den übermittelten Daten (z.B. zu Adressdaten oder verantwortlichen Personen) sind der zuständigen Behörde umgehend anzuzeigen.

Welche Behörde ist zuständig?

Die SBB ist zuständig für in Brandenburg oder Berlin ansässige Betriebe sowie für ausländische Betriebe, die ihre Tätigkeit (Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln) in Deutschland erstmals im Land Brandenburg oder Berlin ausüben.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Einzelkaufleute: Handelsregisterauszug als PDF zum Upload (max. 5 MB)
  • Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen sowie selbständige Unternehmer: Gewerbeanmeldung zum Upload (max. 5 MB)
  • ggf. Ihre Beförderer- oder Maklernummer (falls bereits vergeben)
  • als EfB- bzw. EMAS-Betrieb Ihr gültiges Zertifikat als PDF zum Upload (max. 5 MB)
  • ausländische Unternehmen brauchen ihre gültige EU-Lizenz als PDF zum Upload (max. 5 MB)
  • Ihre Bankverbindung mit IBAN und BIC

Ist die Anzeige gebührenpflichtig?

Diese Anzeige ist gebührenpflichtig. Um das Verfahren zu beschleunigen, nutzen Sie bitte das SEPA-Lastschriftverfahren.
Wichtig für ausländische Unternehmen: Das SEPA-Lastschriftverfahren wird von Banken in anderen Staaten bisher nur selten angeboten. Deshalb können dieses SEPA-Lastschriftverfahren derzeit nur deutsche Unternehmen nutzen.